AGB
Allgemeine Geschäfts- und Mandatsbedingungen der Ettrich Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Unserer Tätigkeit liegen die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), die Fachanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union zugrunde.

Die berufsrechtlichen Regelungen, denen Rechtsanwälte unterliegen, können unter http://www.brak.de/ eingesehen werden und sind darüber hinaus bei der für unsere Gesellschaft zuständigen Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main erhältlich.

Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall oder abweichender zwingender gesetzlicher Regelungen gelten die nachfolgend aufgeführten Geschäftsbedingungen für alle Verträge bzw. Mandate zwischen der Ettrich Rechtsanwälte Partnerschaft mbB (nachstehend „Partnerschaft“ genannt) und ihren Auftraggebern (nachstehend „Mandanten“ genannt). Vertragspartner des Mandanten ist immer die Partnerschaft.

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Stand September 2019

 

I. Umfang und Ausführung des Mandates

  1. Maßgebend für den Umfang der von der Partnerschaft zu erbringenden Leistung ist jeweils der im Einzelfall erteilte Auftrag (nachstehend „Mandat“ genannt). Die  Ausführung des Mandates erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall obliegt die Bestimmung des mit der Bearbeitung des Mandats betrauten Sachbearbeiters der Partnerschaft.
  2. Die Partnerschaft wird die durch den Mandanten übermittelten/genannten Tatsachen, insbesondere Urkunden, Zahlenangaben und dergleichen, im Rahmen ihrer Tätigkeit als zutreffend zugrunde legen. Im Falle der nachträglichen Veränderung mitgeteilter Tatsachen, ist der Mandant verpflichtet, dies der Partnerschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werden im Verlaufe der Mandatsbetreuung Unrichtigkeiten hinsichtlich der Angaben des Mandanten festgestellt, trifft diesen eine Aufklärungspflicht. Offensichtlich unrichtige Angaben wird die Partnerschaft gegenüber Dritten nicht verwerten.
  3. Die Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der übergebenen Unterlagen und/oder mitgeteilter Zahlen sind nur dann Bestandteil des Mandats, wenn dies schriftlich gesondert vereinbart wird.
  4. Die Partnerschaft ist nicht verpflichtet, ungeordnete Unterlagen/Anlagenkonvolute zu sichten und auf ihre rechtliche Erheblichkeit zu prüfen, sofern hierüber keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wird und der Mandant auf das Erfordernis der Überprüfung ausdrücklich hingewiesen hat. Abweichendes gilt dann, wenn das Mandat sich ausdrücklich auch auf die Sichtung und Überprüfung überlassener Unterlagen unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt bezieht.

II. Verschwiegenheitspflicht, Erfüllungsgehilfen

  1. Die Partnerschaft ist nach Maßgabe der Gesetze dazu verpflichtet, über sämtliche Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandates zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, solange und soweit der Mandant sie nicht schriftlich von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbindet. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Mandates fort.
  2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht in gleichem Umfang auch für die fachlichen und sonstigen Mitarbeiter der Partnerschaft.
  3. Ist die Offenlegung von im Rahmen des Mandates erlangten Tatsachen aufgrund zwingender gesetzlicher Regelung oder zur Wahrung berechtigter Interessen der Partnerschaft oder ihrer Mitarbeiter erforderlich, so besteht insoweit keine Verschwiegenheitsverpflichtung.
  4. Eine Entbindung von der Schweigepflicht besteht auch in dem Umfang, in dem die Partnerschaft aufgrund der Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
  5. Die gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte, insbesondere nach §§ 53 StPO, 383 ZPO, bleiben unberührt.
  6. Die Partnerschaft ist berechtigt, im Rahmen der Bearbeitung des Mandates Mitarbeiter heranzuziehen und sich fachlich geeigneter Dritter, wie auch datenverarbeitender Unternehmen, zu bedienen. Die Partnerschaft ist in diesem Zusammenhang von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden. Allerdings hat sie den von ihr beauftragten fachkundigen Dritten oder Dienstleistern ausdrücklich ihrerseits eine Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Ziffer II. 1. aufzuerlegen.

III. Mängelbeseitigung

  1. Der Mandant hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der Partnerschaft ist Gelegenheit zur Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist zu geben.
  2. Offenbare Unrichtigkeiten können durch die Partnerschaft jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Zur Berichtigung sonstiger Mängel gegenüber Dritten ist die Partnerschaft nur mit Einwilligung des Mandanten berechtigt. Die vorgenannte Einwilligung ist entbehrlich, sofern berechtigte Interessen der Partnerschaft denen des Mandanten vorgehen.

IV. Haftung, Haftungsbegrenzung, Verjährung

  1. Telefonische Auskünfte der Partner und/oder der Mitarbeiter der Partnerschaft sind unverbindlich und stehen stets unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit einer vertieften Prüfung. Werden sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt, bleiben sie unverbindlich.
  2. Hinsichtlich der Haftung für einen beruflichen Fehler gilt die gesetzliche Regelung, § 8 IV PartGG.
  3. Die Partnerschaft hat sich verpflichtet, stets eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, deren Deckungssumme pro Einzelfall mindestens € 10.000.000,00 pro Jahr entspricht.
  4. Der Anspruch des Mandanten gegen die Partnerschaft auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf € 10.000.000,00 begrenzt.
  5. Unterliegt ein Schadenersatzanspruch des Mandanten nicht einer kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist, so verjährt er in drei Jahren, von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

V. Pflichten des Mandanten

  1. Der Mandant ist betreffend der ordnungsgemäßen Erledigung des Mandates zur Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben und sonstigen Mitwirkung verpflichtet. Dies beinhaltet auch die rechtzeitige und unaufgeforderte Übergabe der für die Bearbeitung des Mandates erforderlichen Unterlagen in vollständiger und geordneter Form sowie die Unterrichtung der Partnerschaft über alle Umstände, die für die Ausführung des Mandates von Bedeutung sein könnten. Überlässt die Partnerschaft dem Mandanten von ihr erstellte Schriftsätze und/oder Unterlagen zur Kenntnisnahme, so ist er auch ohne gesonderte Aufforderung verpflichtet, diese auf ihre sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen und die Partnerschaft unverzüglich auf etwaige Fehler/Unrichtigkeiten hinzuweisen.
  2. Der Mandant hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes oder der Erfüllungsgehilfen der Partnerschaft beeinträchtigen könnte.
  3. Der Mandant wird die ihm von der Partnerschaft überlassenen Unterlagen, insbesondere Gutachten oder Schriftsätze, nur mit schriftlicher Einwilligung der Partnerschaft Dritten zugänglich machen, es sei denn, das Mandat beinhaltet bereits die Weitergabe an einen bestimmten Dritten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitsergebnisse der Partnerschaft dem Urheberrechtsschutz unterliegen.
  4. Ein Anschriftenwechsel oder ein Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters des Mandanten ist der Partnerschaft umgehend schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Mandant dies, gelten Zustellungen an die mit Mandatserteilung mitgeteilte Anschrift bzw. den mitgeteilten gesetzlichen Vertreter als wirksam erfolgt.
  5. Der Mandant wird der Partnerschaft die im Rahmen der Mandatsbearbeitung angeforderten Kosten, auch Vorschüsse, binnen angemessener Frist zur Verfügung stellen.

VI. Folgen unterlassener Mitwirkung, Annahmeverzug des Mandanten

Unterlässt der Mandant eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung oder kommt er mit der Annahme der ihm durch die Partnerschaft angebotenen Leistung in Verzug, so darf die Partnerschaft ihm eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass sie die Fortsetzung des Mandates nach Fristablauf ablehne.
Mit fruchtlosem Fristablauf ist die Partnerschaft befugt, das Mandat fristlos zu kündigen.
Der Anspruch der Partnerschaft auf Ersatz der durch die unterlassene Mitwirkung oder den Verzug des Mandanten entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens bleibt unberührt und besteht auch dann, wenn das fristlose Kündigungsrecht nicht ausgeübt wird.

VII. Vergütung

  1. Die Vergütung der Partnerschaft bemisst sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und/oder einer mit dem Mandanten getroffenen Gebührenvereinbarung, andernfalls nach der üblichen Vergütung (§§ 612 II, 632 II BGB).
  2. Die Aufrechnung gegen einen Vergütungsanspruch der Partnerschaft ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
  3. Die Partnerschaft hat Anspruch auf einen angemessenen Gebührenvorschuss nach den allgemeinen Grundsätzen des RVG. Sie ist berechtigt, die Mandatsausführung von der Leistung solcher Vorschüsse abhängig zu machen.
  4. Endet ein Mandat vor vollständiger Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch der Partnerschaft nach der vereinbarten Vergütung oder, soweit keine Honorarvereinbarung getroffen wurde, nach der gesetzlichen Regelung. Eine abweichende Regelung im Einzelfall bedarf der schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen und dem Mandanten mit diesen Allgemeinen Mandatsbedingungen bei Vertragsschluss auszuhändigen ist.
    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von Gebührentatbeständen vorsieht, dass die Gebühr mit Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit in voller Höhe entsteht.

VIII. Mandatsbeendigung

  1. Ein Mandat endet ausschließlich mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung.
  2. Läuft ein Mandat auf unbestimmte Zeit, kann es von jedem Vertragspartner entsprechend der Grundsätze für die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen gekündigt werden, soweit im Einzelfall bei Mandatserteilung keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Kündigt die Partnerschaft das Mandat, so sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Mandanten noch die Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Wird der Mandant im Falle der Kündigung auf laufende Fristen und notwendige Handlungen sowie die etwaige Erforderlichkeit der Beauftragung eines anderen Rechtsanwaltes besonders hingewiesen, so trifft die Partnerschaft keine weiteren Tätigkeitspflichten. Abweichendes gilt nur dann, wenn der Mandant eine anderweitige Mandatsübernahme nicht unverzüglich bewirken kann und dies unverzüglich schriftlich erklärt.
  4. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

IX. Aufbewahrungspflichten, Herausgabe- und Zurückbehaltungsrecht an Arbeitsergebnissen und Unterlagen

  1. Die Partnerschaft hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Mandatsbeendigung aufzubewahren. Die vorgenannte Pflicht erlischt bereits vor Fristablauf, wenn die Partnerschaft den Mandanten schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Mandant dieser Aufforderung nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang nachgekommen ist. Die Handakte umfasst alle Schriftstücke, die die Partnerschaft aus Anlass der Mandatsbearbeitung von dem Mandanten oder für diesen erhalten hat. Die Aufbewahrungs- und ggf. Herausgabepflicht erstreckt sich nicht auf solche Unterlagen, die der Mandant bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat und auf den Schriftwechsel der Partnerschaft mit dem Mandanten. Gleiches gilt für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere des sachbearbeitenden Rechtsanwaltes und/oder der sonstigen fachlichen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Partnerschaft.
  2. Auf Anforderung des Mandanten hat die Partnerschaft die durch den Mandanten überlassenen Unterlagen binnen angemessener Frist an diesen zurück zu geben. Die Partnerschaft ist befugt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen und diese zu behalten.
  3. Die Partnerschaft ist berechtigt, die Herausgabe der Handakte, der Unterlagen nach Ziffer IX. 2. oder der Arbeitsergebnisse zu verweigern, bis die Gebühren und Auslagen betreffend des Mandates ausgeglichen sind, es sei denn, in der Zurückhaltung läge ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben begründet.

X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung bei Mandatserteilung gilt für das Mandat, dessen Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche ausschließlich deutsches Recht.
  2. Erfüllungsort ist der Ort der Kanzlei.
  3. Gerichtsstand für Gebühren- und Haftpflichtstreitigkeiten ist der Kanzleisitz. Der Kanzleisitz wird zudem auch für alle übrigen Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich als Gerichtsstand vereinbart, sofern der Mandant Kaufmann ist oder seinen allgemeinen Gerichtsstand  im Sinne der Zivilprozessordnung nicht im Inland hat. Die vorvorgenannte Regelung gilt entsprechend, wenn der Mandant seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt des Mandanten zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

XI. Sonstiges

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit im Übrigen nicht. Anstelle der infolge Unwirksamkeit weggefallenen Bestimmung soll dann eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der weggefallenen Regelung möglichst nahekommende, gesetzlich zulässige Regelung treten.
  2. Die AGB oder Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Mandanten oder sonstiger Dritter sind unbeachtlich und entfalten im Rahmen des Mandatsverhältnisses keine Wirkung. Die vorstehende Regelung gilt für abweichende Gerichtsstandsregelungen entsprechend. Fremde AGB-Abwehrklauseln sind unwirksam.
    Stand: August 2015