Der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hatte die Commerzbank AG im Oktober 2021 auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen sog. Verwahr- und Guthabenentgelte (u.a.) auf Spareinlagen im Neu- und Bestandskundengeschäft eingeführt und erhoben wurden, vor dem LG Frankfurt in Anspruch genommen. Das LG Frankfurt hatte der Klage zunächst überwiegend stattgegeben (Urteil vom 18.11.2022, Az.: 2-25 O 228/21). Die von uns in beiden Instanzen vertretene Commerzbank AG hat gegen das Urteil im Dezember 2022 Berufung eingelegt. Mit dem heutigen Berufungsurteil (Az.: 3 U 286/22) hat der 3. Zivilsenat des OLG Frankfurt der Berufung der Commerzbank AG stattgegeben, das Urteil des LG Frankfurt mithin abgeändert und die Klage des Verbraucherzentrale Hamburg e.V. vollumfänglich abgewiesen.
Vertreter Commerzbank AG
Ettrich: Dr. Frank Findeisen